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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Als Horten oder Ihtikar wird das Lagern und Zurückhalten
notwendiger Waren bezeichnet, um sie später zu einem höheren
Preis verkaufen zu können, wenn der Bedarf gestiegen ist.
Die Mehrheit der
Rechtsgelehrten [mudschtahid] vertritt die Ansicht, dass
das Horten bei notwendigen Gütern, insbesondere Lebensmitteln,
verboten [haram] ist. Einige
Rechtsgelehrten [mudschtahid] haben den Geltungsbereich
des Hortungsurteils erweitert und vertreten die Ansicht, dass
das Horten in Bezug auf alle notwendigen Güter in der
Gesellschaft
verboten [haram] ist.
Das Horten und die dazugehörigen
Rechtsurteile [fatwa] werden im
islamischen Recht [scharia] im Rahmen der Wirtschaft
zumeist im Abschnitt über Verkauf erörtert. In einer
Überlieferung [hadith] des
Propheten Muhammad (s.) hat er diejenigen, die Horten,
Verflucht.
Die Weisheit hinter dem
Verbot des Hortens liegt in der Verhinderung von Not in
der Gesellschaft und der Verhinderung von Bereicherung weniger
auf Kosten der Not in der Gesellschaft.
Im
Regierungsauftrag Imam Alis (a.) an Malik al-Aschtar
heißt es zum Thema Horten: "Inspiziere ihre Angelegenheiten
(der Händler) durch deine Anwesenheit und innerhalb deiner
Provinz. Und wisse trotz alldem, dass mit vielen von ihnen
schwer Handel zu treiben ist, da sie schändlich und von
widerwärtiger Habsucht sind. Sie horten Güter zwecks Profit
und setzen (die Preise) für den Handel fest. Das ist eine
Quelle des Schadens für die Allgemeinheit und eine Schande für
die Gouverneure. Untersage das Horten, denn der Gesandte
Allahs (s.) hat das untersagt. Der Handel sollte ein Handel
unter Großzügigkeit sein, mit gerechtem Auswiegen (der Waren),
und mit Preisen, die keiner der beiden Parteien, weder dem
Verkäufer noch dem Käufer, zum Schaden gereichen. Wer sich des
Hortens schuldig macht, nachdem du es verboten hast, dem gebe
eine exemplarische Bestrafung, doch bestrafe ihn nicht
unmäßig."