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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Unter Islamischer Schlachtung versteht man das rituelle Schlachten von
Tieren, insbesondere im
Islam und
im Judentum, so dass es zum
Verzehr geeignet ist. Bezweckt wird unter anderem das möglichst
rückstandslose Ausbluten des Tieres, da Blut sowohl im
Islam als auch
Judentum als
rituelle Unreinheit [nadschasah]
gilt und daher nicht verzehrt werden darf.
Die im Judentum verwendete Bezeichnung "Schächtung" wird
zuweilen auch von einigen
Muslimen verwendet, von anderen aber abgelehnt, da es
gewisse Unterschiede gibt.
Die Tötung erfolgt im Judentum grundsätzlich unbetäubt. Im
Islam ist eine
Betäubung vor dem Schlachten nach bestimmten Gelehrten,
wie z.B.
Imam Chamenei unter
der Voraussetzung zulässig, dass das Herz weiter schlägt und
das Ausbluten gewährleistet ist. Das Tier wird nach
einer rituellen Vorbereitung und der Ausrichtung in
Gebetsrichtung [qibla] mittels eines
speziellen extrem scharfen Messers mit einem einzigen großen
Schnitt quer durch die Halsunterseite getötet, in dessen Folge
die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt
werden. Im
Islam muss
zudem als eine
der Voraussetzungen derjenige, der die Schlachtung vornimmt,
ein Muslim sein.
Das Gebot des islamischen Schlachtens gilt als äußerst schonendes, das Leid des
Tieres minimierendes Verfahren. Bei einem scharfen Schnitt
werden Speise- und Luftröhre möglichst schnell durchschnitten.
Durch den Schnitt werden die beiden Hauptschlagadern
durchtrennt - das Gehirn bleibt ohne Blutzufuhr, jede
Schmerzempfindung ist ausgeschaltet. Mit einem einzigen Schnitt ist
also die Kehle zu
durchschneiden, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen,
die Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven
durchtrennt werden müssen. Diese Technik führt für gewöhnlich
den Tod binnen 3-4 Sekunden herbei. Die bei manchen Mitleid
erregenden konvulsivischen Zuckungen sind mechanische Reflexe
des gefühllosen Tieres.
Der Schlachter selbst muss eine vollständige und gute
Ausbildung genossen haben, die alle sowohl
handwerklich-praktischen als auch rituell-spirituellen Aspekte
seiner Arbeit umfasst. Das Schlachtmesser muss scharf wie eine
frische gute Rasierklinge sein.
In wie weit das islamische Schlachten schonend für das Tier
erfolgt, wurde frühzeitig auch in der
Westlichen Welt untersucht. So berichtet die Deutsche
tierärztliche Wochenschrift (Ausgabe 85 Nr. 2 (Jahr 1978)
Seite 62-66), dass die zwei Wissenschaftler Prof. Schulze und
Dr. Hazem von der Universität Hannover, ein Experiment
durchgeführt haben, um das islamische Schlachten ohne
Betäubung mit dem in Europa erforderlichen Betäuben zu
vergleichen. In einem chirurgischen Eingriff wurden mehrere
Elektroden an verschiedenen Punkten des Schädels aller Tiere
eingepflanzt, sodass sie die Oberfläche des Gehirns berührten.
Anschließend ließen sie die Tiere mehrere Wochen genesen.
Einige Tiere wurden daraufhin islamische geschlachtet,
indem ein schneller, tiefer Schnitt mit einem scharfen Messer
am Hals durchgeführt wurde, der die Kehladern und die
Halsschlagadern von beiden Seiten sowie die Luftröhre und
Speiseröhre durchtrennt gemäß der islamischen Methode. Andere
Vergleichstiere wurden unter Verwendung eines
Bolzenschussapparates (CBP) zunächst betäubt. Während des
Experiments nahmen der Elektroenzephalograph (EEG) und die
Elektrokardiogramme (EKG) den Zustand des Gehirns und des
Herzens aller Tiere auf. Die Ergebnisse fielen folgendermaßen
aus:
Die islamische Methode:
1. Während der ersten drei Sekunden nach dem islamischen
Schlachten registrierte das EEG keinerlei Veränderungen, was
darauf hinweist, dass das Tier keine Schmerzen während oder
unmittelbar nach dem Einschnitt spürte.
2. In den darauf folgenden drei Sekunden registrierte das
EEG einen Zustand der Tiefschlaf-Besinnungslosigkeit. Dies ist
aufgrund der großen Blutmenge, die aus dem Körper
herausströmt.
3. Nach diesen insgesamt sechs Sekunden registrierte das
EEG die Nullebene und zeigte keinerlei Schmerzempfinden an.
4. Als das Hirnstrombild (EEG) auf die Nullebene fiel,
schlug das Herz noch, und der kräftig zuckende Körper (eine
Reflexhandlung des Rückenmarks) trieb ein Höchstmaß an Blut
aus dem Körper.
Mit vorheriger Betäubung
1. Die Tiere waren nach der Betäubung scheinbar bewusstlos,
aber das EEG zeigte unmittelbar nach der Betäubung heftige
Schmerzen an.
2. Das Herz des betäubten Tieres hörte früher auf zu
schlagen als das Herz des Tieres, das auf islamische Weise
geschlachtet wurde, was zur Folge hatte, dass mehr Blut im
Fleisch blieb.
Der Hauptzweck des Betäubens hat weniger mit dem
Herbeiführen eines schmerzlosen Todes des Tieres zu tun als
mit der Übergabe des Tieres in bewegungslosem Zustand, damit
die Produktionsanlage schneller laufen kann und somit eine
höhere Leistungsfähigkeit und höhere Gewinne für die
Fleischverpackungsfirma erzielt werden können.
Daher ziehen viele Muslime
die unbetäubte Schlachtung vor, selbst wenn unter bestimmten
Umständen die vorherige Betäubung erlaubt ist.
Insgesamt gibt es 5 Voraussetzungen für eine reguläre
Schlachtung im
Islam
(vgl. Tauzih-ul-Masail Nr. 2593. ff. von
Imam Chomeini).
- Der Schlachter muss ein
Muslim
(männlich oder weiblich)
sein, der gegenüber den
Ahl-ul-Bait (a.) keinerlei Feindschaft hegt.
- Der Hals des Tiers muss mit einem eisernen
Schneidewerkzeug geschlachtet werden und nur im Ausnahmefall
sind andere Materialien zulässig.
- Das Tier muss in Richtung der
Gebetsrichtung [qibla] gerichtet werden, bevor es
geschlachtet wird.
- Unmittelbar vor der Schlachtung muss vom Schlachter der
Name
ALLAHs ausgesprochen werden z.B. durch die
Basmala.
- Unmittelbar nach der Schlachtung muss deutlich werden,
dass das Tier vorher gelebt hat, z.B. durch die Reflexe und
einem üblichen Blutabfluss.
Als zusätzlich dazu
empfohlen [mustahab] gilt, dass auch der Schlachter sich in
Richtung
Gebetsrichtung [qibla] wendet, dem Tier vor der Schlachtung
Wasser gereicht wird, und das Tier so zu schlachten, dass es
das geringste mögliche Maß an Leid ertragen muss. Und es ist
unter anderem
verpönt [makruh], ein Tier an einem Ort zu schlachten, wo
es andere Tiere sehen oder hören können. Daher wird
angestrebt, dass sich der Schlachter für jedes Tier Zeit
nimmt, zunächst das Tier beruhigt, es streicheln, ihm gut zuredet,
ihm zu
trinken anbietet und erst wenn das Tier ruhig und entspannt
ist, zum Schnitt ansetzt.
Voraussetzung zum Schlachten eines Tieres ist , dass das
Tier für die Speise erlaubt [halal] ist.
Fische werden nicht geschlachtet und für Jagdwild gelten
gesonderte Riten.
Rituelles Schlachten ohne Betäubung ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet,
da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne
Betäubung vor dem Schlachten untersagt (Generalverbot mit
Ausnahmeerlaubnisvorbehalt - §§ 4ff TierSchG). Aus religiösen
Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Die Einfuhr des
Fleisches im Ausland geschlachteter Tiere ist dagegen ohne
Weiteres erlaubt. Lange Zeit wurde in Deutschland
Juden diese Genehmigungen
meist erteilt,
Muslimen dagegen meist nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss wegen der
nach Art. 4 Grundgesetz verfassungsmäßig uneingeschränkt
gewährten Religions- und Glaubensfreiheit auf Antrag eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des
getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende
religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht
rituell geschlachteter Tiere verbieten (Urteil vom 15. Januar 2002,
sog. Schächturteil). Ob dies der Fall ist, kann eine
Religionsgemeinschaft weitgehend selbst definieren, ohne sich
etwa einer gutachterlichen Prüfung von Außen aussetzen zu
müssen. Das rituelle Schlachten muss jedoch von einer sachkundigen
Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb
erfolgen und ist vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen.
In der Schweiz ist das rituelle Schlachten von Säugetieren verboten,
für Geflügel jedoch erlaubt. In Schweden, Island und
Liechtenstein ist rituelle Schlachten verboten. In Dänemark, den Niederlanden, Belgien, Frankreich,
Österreich, Spanien, Großbritannien und Irland ist rituelles Schlachten erlaubt.
Dies hat dazu geführt, dass wirtschaftliche Großbetriebe mit
Exporterfolgen in muslimische Länder in den Ländern
angesiedelt sind, in denen sie auch ohne Ausnahmegenehmigung
rituell Schlachten können. Da aber der grenzüberschreitende
Tiertransport zum rituellen Schlachten im Nachbarland nicht verboten ist,
führt die deutsche Gesetzgebung absurderweise zu mehr Leid der
Tiere, ohne die angestrebte Schutzfunktion erfüllen zu können.