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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Mahram-Verwandte sind Verwandte des jeweils anderen Geschlechts, die einem so nahe stehen,
dass
man diese (auch theoretisch) nicht heiraten dürfte, sowie der Ehepartner, mit dem man
bereits ohnehin verheiratet ist. Der Begriff kommt von dem arabischen "haram"
(Verbot bzw. geschützter Bereich).
Die Mahram-Verwandten der Frau sind ihr Ehemann, Vater, Großvater, Urgroßvater usw.,
Sohn, Enkel, Urenkel usw., Schwiegervater, Schwiegersohn, Stiefsohn, Bruder, Neffe (Sohn
des eigenen Bruders oder Schwester), Onkel (Bruder des Vaters oder der Mutter) und
Milchbruder.
Die Mahram-Verwandten des Mannes sind seine Ehefrau, Mutter, Großmutter, Urgroßmutter
usw., Tochter, Enkel, Urenkel usw., Schwiegermutter, Schwiegertochter, Stieftochter,
Schwester, Nichte (Tochter des eigenen Bruders oder Schwester), Tante (Schwester des
Vaters oder der Mutter), Amme (Nährmutter) und Milchschwester.
Manche Unterteilungen versuchen die Mahram-Verwandten in Gruppen einzuteilen,
wie z.B.:
-
Ehepartner
- Mahram-Verwandte durch Blutsverwandtschaft, wie z.B.
Geschwister
- angeheiratete Mahram-Verwandte, wie z.B. Schwiegereltern
- Mahram-Verwandte durch gleiche Amme
Die Mahram-Verwandtschaft hat nicht nur einen Wirkung auf die
Eheschließung sondern auf die Erlaubnis zur Berührung
und Sichtung. Ein Muslim darf in
der Regel unter Erwachsenen
nur seinen Ehepartner völlig nackt sehen. Die
Mahram-Verwandten kann er in einfacher Kleidung sehen wobei der
Schambereich [aura] bedeckt ist. Und bei
Nicht-Mahram-Verwandten darf ein Mann nur das Gesicht und die Hände der Frau
sehen.
Jeder darf Mahram-Verwandte anderen Geschlechtes berühren (z.B. Hand geben),
aber Nicht-Mahram-Verwandte anderen Geschlechtes dürfen nicht berührt werden.