Unterscheidungsfähiger
  Unterscheidungsfähiger [mumayyiz]

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Als Unterscheidungsfähiger [mumayyiz] wird im Islam ein Kind bezeichnet, das zwar das Alter der religiösen Reife noch nicht erreicht hat, aber durchaus in der Lage ist, das Gute vom Bösen zu unterscheiden, und welches die Bedeutung der Geschlechter kennt.

Insbesondere ergeben sich für beide Geschlechter mit dieser Stufe veränderte Regelungen bzgl. dem Sehen anderer und Zeigen eigener Schambereiche [aura], die beispielsweise für ein Einjähriges noch nicht gelten.

Darüber hinaus gelten im Falle eines unterscheidungsfähigen Jungen auch bereits das Gebot zur Verhüllung [hidschab] vor ihm sowie das Berührungsverbot durch religiös erwachsene Frauen, die nicht Mahram-Verwandte sind.

Gleichzeitig gibt es einige Übergangsregelungen bezüglich der religiösen Riten. So ist solch ein Kind zwar noch nicht zur Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet, falls es die sonstigen Voraussetzung erfüllt, aber seine Pilgerfahrt [hadsch] würde als gültig und von einer späteren Pflicht zur Pilgerfahrt [hadsch] befreiend anerkannt, falls er sie durchführt.

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