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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Die Unzuchtsverleumdung [kadhf] ist im
islamischen Recht [scharia] ein gesonderter
Straftatbestand.
Wer eine Person der
Unzucht [zina]
beschuldigt, ohne vier Zeugen dafür beibringen zu können, ist
nach dem
islamischen Recht [scharia] der Unzuchtsverleumdung
schuldig (selbst wenn seine Aussage der Wahrheit entsprechen
sollte) und wird dafür bestraft. Während in der Anfangszeit
des
Islam die öffentliche Auspeitschung mit 80 Peitschenhieben
als Strafe vollzogen wurde, wird in neuerer Zeit zuweilen auch
alternativ Haft- oder Geldstrafe angewandt, wobei der
Öffentlichkeitscharakter bewahrt wird, da der "Straftäter" ja
auch etwas "öffentlich" gemacht hat.
Die Bestimmungen über dieses Vergehen in den Gesetzbüchern
stützen sich hauptsächlich den
Heiligen Qur'an 24:4. Der Sinn liegt darin, dass
einerseits die
Unzucht [zina]
zwar im
Islam als schweres Vergehen betrachtet wird, aber
andererseits jenes Vergehen - so lange es nicht öffentlich
erfolgt - als persönliche
Sünde
zwischen Geschöpf und
Schöpfer [chaliq] zu klären ist. Erst wenn es öffentlich
wird, erfolgt der gesellschaftliche Schaden. Die Strafe für Unzuchtsverleumdung
soll die leichtfertige Öffentlichmachung verhindern wie auch
unbegründete Verleumdungen. Im
islamischen Recht liegt die Beweislast bei demjenigen, der
andere beschuldigt und nicht bei demjenigen, der beschuldigt
wird.
Das Recht, die Bestrafung des schuldigen Unzuchtsverleumders
zu verlangen, ist nach der Meinung der meisten
Gelehrten [faqih] der
Sunniten ein Privatrecht des Verleumdeten, so dass
Letzterer (bzw. sein Erbe) auch freiwillig darauf verzichten
kann. Nach Ansicht von
Hanefiten ist es aber ein Recht Gottes und so kann weder
der Verleumdete noch seinem Erbe diese Strafe von dem
Schuldigen abwenden. In der
Schia hängt die Einstufung davon ab, in welchem Rahmen die Unzuchtsverleumdung
erfolgte, ob im privaten Rahmen oder öffentlich.