Zweite Kategorie: Lebloses
Wir unterscheiden hier zwischen “Festem“ und “Flüssigem"
Festes: Der Kadaver eines jeden Tieres , ob dessen Fleisch
“halal“ ist oder “haram“ ist uns zum Verzehr nicht erlaubt. “Haram“
ist uns selbstverständlich auch alles Unreine, wie die
Exkremente eines Tieres , dessen Fleisch “Haram“ ist ebenso
alles Genießbare, das durch Unreines unrein wurde.
Zweitens: Erde
Drittens: Tödliche Gifte
Viertens: Alles, was im Menschen Ekel hervorruft, wie
sämtliche Exkremente und Absonderungen , ob sie von uns
erlaubten oder nicht erlaubten Tieren stammen. Abgesehen
davon sind 15 Dinge, die zum Körper bzw. Organismus eines
erlaubten (selbstredend auch eines nicht erlaubten Tieres
gehören, “haram”.
Flüssiges: Erstens: Berauschende Getränke (Alkoholika)
Zweitens: Die Milch von Tieren, deren Fleisch uns “haram”
ist.
Drittens: Das Blut von Tieren mit “spritzendem Blut”.
Viertens: Unreine Flüssigkeiten wie Ham und Sperma von
Tieren mit “spritzendem Blut”.?
Fünftens: Flüssigkeiten, die durch Unreines unrein wurden.
Anmerkung: Die Regelung, Nicht-Erlaubtes nicht zu trinken
und nicht zu essen ist dann geboten, wenn anderes, d.h.
“Erlaubtes”. vorhanden ist und keine Gefahr des Verhungerns
oder Verdurstens besteht.
Ist jedoch anderes nicht vorhanden - zum Beispiel auf
Reisen oder bei Aufenthalt in nicht - muslimischen Länder -und
besteht daher die Gefahr des Verhungerns oder Verdurstens oder
aber liegt eine ernste Krankheit vor, die durch Hunger und
Durst verschlimmert wird, so ist der Genus “unerlaubter” Dinge
gestattet. Jedoch nur soviel, dass dadurch die Gefahr für Leben
und Gesundheit beseitigt wird.
Diese Regelung gilt nicht für jemanden, der um niedriger,
unrechter Motivation willen , beispielsweise um das islamische
Gouvernement in seinem Lande zu stürzen, in andere Gegenden
und Gebiete reist und sich dort mit derlei Problemen
konfrontiert sieht.