25. Anweisung – An den Beauftragten zur Sammlung der
Almosen
Er
pflegte es dem zu schreiben, den er für (die Sammlung) der
Almosen beauftragte
Scharif (Radhi) sagte: Wir haben hier nur
Teile erwähnt, damit wir dadurch wissen, dass er (a.) immer
die Pfeiler der Wahrheit aufrichtete, Exempel der
Gerechtigkeit statuierte, sei es in den kleinen oder großen
Dingen, in Geringfügigem oder Bedeutsamem.
(Beginn
der Anweisung:)
Ziehe fort mit der Ehrfurcht vor Allah,
Der Einzig ist und keinen Partner hat. Schüchtere keinen
Muslim ein und durchquere nicht seinen Grund, wenn er es nicht
wünscht. Nimm nicht mehr von ihm als das Recht Allahs an
seinem Eigentum. Wenn du zu einer Stammesgemeinschaft
gelangst, so steige an ihrem Wasserplatz ab, ohne dass du in
ihre Behausungen eindringst. Danach gehe in Ruhe und Würde zu
ihnen, bis du dich unter ihnen befindest und sie begrüßt hast,
und sei nicht geizig im Gruß an sie, dann sage : ´Ihr
Diener Allahs, der Sachwalter und Kalif Allahs hat mich zu
euch geschickt, damit ich das Recht Allahs von eurem Eigentum
nehme. Befindet sich (ein Teil vom) Recht Allahs unter eurem
Eigentum? Wenn ja, dann zahlt es an Seinen Sachwalter.´
Wenn dann jemand das verneint, dann wiederhole es nicht, und
wenn jemand es bejaht, so gehe mit ihm, ohne ihm Furcht
einzujagen, dass du ihn hart behandelst oder ihn zu stark
belastest. Also nimm es dann an Gold oder Silber, und wenn er
Vieh oder Kamele hat, so gehe nicht hin, außer mit seiner
Erlaubnis, denn das Meiste davon gehört ihm. So wenn du dort
hingekommen bist, dann gehe nicht hinein wie jemand, der die
Herrschaft darüber hat und sei auch nicht schroff zu ihm.
Mache kein Vieh scheu, erschrecke es nicht und tue seinem
Besitzer wegen ihm nichts zuleide.
Teile das Vermögen in zwei Teile und
lasse ihm (dem Besitzer) die Wahl, und wenn er seine Wahl
getroffen hat, widersprich seiner Wahl nicht. Dann teile das
Übrige (noch mal) in zwei Teile, dann lass ihn wählen und
widersprich seiner Wahl nicht. Fahre so fort, bis das darin
bleibt, was am Vermögen das Recht Allahs erfüllt. Dann nimm
das Recht Allahs von ihm. Wenn er dich um Aufhebung (seiner
Wahl) bittet, lass ihn zu Wort kommen und mische die beiden
(abgetrennten Anteile), dann mache das, was du zuerst gemacht
hast, bis du das Recht Allahs an seinem Vermögen bekommen
hast. Nimm kein altes oder gebrechliches Kamel, keines mit
gebrochenen Beinen, kein schwaches oder mit Mängeln
behaftetes. Vertraue es (das Vieh) niemandem an, außer
jemandem, auf dessen Religiosität du vertraust als Hüter des
Vermögens der Muslime, bis er es deren Sachwalter zukommen
lässt, der es dann unter ihnen aufteilen wird. Vertraue es
niemandem an außer einem Aufrichtigen, Gütigen,
Vertrauenswürdigen und Wachsamen, der nicht grob (zu den
Tieren) ist, der sie nicht treibt, bis sie abmagern, der sie
nicht auslaugt oder ermüdet. Dann treibe (alles) zu uns, was
sich bei dir angesammelt hat, und wir werden damit machen, was
Allah befohlen hat.
Wenn dein Treuhänder sie an sich nimmt,
so weise ihn darauf hin, dass er eine Kamelstute nicht von
ihrem Fohlen trennen und nicht ihre ganze Milch melken soll,
denn das würde ihrem Kind schaden. Er soll ihr nicht durch
Reiten Mühe bereiten und soll diesbezüglich gerecht handeln
zwischen ihr und ihren Gefährtinnen. Er soll den Müden (unter
den Kamelen) Rast gönnen, die mit abgelaufenen Hufen und die
Lahmenden bedachtsam treiben. Er soll sie zu den Quellen
führen, an denen sie vorbeikommen und sie vom fruchtbaren Land
auf Wege in unfruchtbare Landstriche führen. Er soll sie dann
und wann rasten lassen und ihnen Zeit gönnen bei Wasser und
Gras, bis sie mit Allahs Erlaubnis zu uns kommen in fettem und
wohlgenährtem (Zustand), und nicht ermüdet und von Mühsal
gezeichnet, damit wir sie dann gemäß des Buches Allahs und der
Verfahrensweise [sunna] Seines Propheten (s.) aufteilen. Denn
wahrlich, dies ist die größte (Quelle) für deinen Lohn und der
allernächste Weg für deine Rechtleitung, so Allah will.
Erläuterung
Derartige
Anweisungen gelten zu sehr frühen detailliert beschriebenen
Tierschutzbestimmungen, die der Islam vom Anfang seiner
Verkündigung an vertreten hat.