(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 43
Um die ökonomische Unabhängigkeit der Gesellschaft zu
sichern, die Armut und die Entbehrung zu beseitigen und die menschlichen
Bedürfnisse im Entwicklungsprozess unter Aufrechterhaltung der
menschlichen Freiheit zu befriedigen, wird die Wirtschaft der Islamischen Republik
Iran auf der Grundlage folgender Regeln aufgebaut:
- Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse aller nach
Wohnung, Nahrung, Kleidung, Hygiene, medizinischer Versorgung, Bildung
und Erziehung, Schaffung notwendiger Bedingungen zur Gründung einer
Familie;
- Sicherung der Arbeitsvoraussetzungen und
Arbeitsmöglichkeiten für alle mit dem Ziel der Vollbeschäftigung sowie Bereitstellung von
Arbeitsmitteln für alle Arbeitsfähigen, die keine
Arbeitsmittel haben, in Form von Genossenschaften durch zinslose Darlehen bzw. durch sonstige
zulässige Mittel, damit es weder zu einer Konzentration und Zirkulation des
Kapitals in den Händen bestimmter Personen oder Gruppen kommt, noch der Staat zu
einem großen übermächtigen Arbeitgeber gemacht wird. Die Durchführung
dieser Aufgaben muss die Notwendigkeit der allgemeinen Wirtschaftsplanung
des Landes in jeder Entwicklungsphase berücksichtigen.
- Die Wirtschaftsplanung des Landes hat Form, Innalt und
Dauer der Arbeit so zu gestalten, dass jeder Staatsbürger über seine Berufstätigkeit hinaus noch genügend Zeit und Kraft findet, sich geistig,
politisch und sozial zu bilden, an der Führung des Landes aktiv teilnehmen und seine
Fähigkeiten und seine Eigeninitiative steigern kann.
- Beachtung der freien Berufswahl, kein Zwang gegenüber
dem einzelnen zur Aufnahme bestimmter Arbeiten und Verhinderung der
Ausbeutung der Arbeit anderer;
- Verbot der Schädigung Anderer; Verbot der
Monopolbildung, des Hortens, des Wuchers und anderer
ungültiger, von der Religion untersagter Geschäfte;
- Verbot der Verschwendung und Missbrauch von Mitteln in
allen Bereichen der Wirtschaft, sowohl beim Verbrauch, bei der
Investition, bei der Produktion, beim Vertrieb als auch bei Dienstleistungen;
- Anwendung von Wissenschaft und Technologie sowie
Ausbildung von Fachkräften entsprechend dem Bedarf für Entwicklung und
Fortschritt des Landes;
- Verhinderung der Fremdherrschaft über die Wirtschaft des
Landes;
- Vorrang für die Steigerung der landwirtschaftlichen und
technischen Produktion und die Förderung der Viehzucht, um den
allgemeinen Bedarf zu decken, die Selbstversorgungsphase zu erreichen und das
Land von Abhängigkeit zu befreien.
Artikel 44
(1) Das wirtschaftliche System der islamischen Republik
Iran gründet sich auf den öffentlichen, den
genossenschaftlichen und den privaten Sektor, verbunden mit
einer ordentlichen und gesunden Planung.
(2) Der öffentliche Sektor besteht aus allen
Großindustrien, dem Außenhandel, großen Bergbauunternehmen,
dem Bank- und Versicherungswesen, der Energieerzeugung, den
Stauwerken und groben Wasserversorgungsnetzen, Radio und
Fernsehen, Post, Telegraf, Telefon, Luftfahrt, Schifffahrt,
Straßen, Eisenbahn und ähnlichen Bereichen, die öffentliches
Eigentum sind und in der Verfügungsgewalt des Staates stehen.
(3) Der genossenschaftliche Sektor besteht aus
genossenschaftlichen Gesellschaften und Produktions- und Vertriebseinrichtungen, die
nach islamischen Prinzipien in Stadt und Land gebildet werden.
(4) Der private Sektor besteht aus jenen Teilen der
Landwirtschaft, der Viehzucht, der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen,
die die staatlichen und genossenschaftlichen Aktivitäten wirtschaftlich
ergänzen.
(5) Die Eigentumsrechte in allen drei Sektoren werden vom
Gesetz der Islamischen Republik geschützt, soweit sie mit
anderen Grundsätzen dieses Abschnittes übereinstimmen, den
Rahmen der islamischen Gesetze nicht überschreiten, zum
wirtschaftlichen Wachstum und zur Entwicklung des Landes
beitragen und der Gesellschaft keinen Schaden zufügen.
(6) Die einzelnen Merkmale, den Wirkungsbereich und die
Tätigkeitsbedingungen dieser drei Sektoren bestimmen das
Gesetz.
Artikel 45
Öffentliche Güter wie brachliegende und aufgegebene
Ländereien, Bodenschätze, Meere und Seen, Flüsse und andere öffentliche
Gewässer, Berge, Täler, Wälder, Schilfdickichte, Buschland,
offene Weiden, Erbhinterlassenschaften ohne Erben, Besitz
unbekannter Eigentümer sowie öffentliches Eigentum, das den
unrechtmäßigen Besitzern entzogen wird, stehendem islamischen Staates
zur Verfügung, damit er sie gemäß den allgemeinen
Interessen verwendet. Die einzelnen Merkmale und die Verwendungsweise solcher
öffentlicher Güter regelt das Gesetz.
Artikel 46
Jeder ist Eigentümer des Ertrages seiner erlaubten
Erwerbstätigkeit. Niemand darf unter Berufung auf das Recht auf Eigentum aus
seiner Erwerbstätigkeit einem anderen die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit
entziehen.
Artikel 47
Das Privateigentum, das auf legitimem Weg erworben wurde,
wird gschützt. Die Vorschrift hierfür bestimmt das Gesetz.
Artikel 48
Bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen und des
Volkseinkommens im Bereich der Provinzen sowie bei der Verteilung der
wirtschaftlichen Aktivitäten auf die verschiedenen Provinzen und Regionen des Landes
ist so vorzugehen, dass jeder Region gemäß ihren jeweiligen Bedürfnissen
und Entwicklungsfähigkeiten das notwendige Kapital und Mittel ohne
Benachteiligung zur Verfügung steht.
Artikel 49
Der Staat ist verpflichtet, das Vermögen, das aus Wucher,
unrechtmäßiger Aneignung, Bestechung, Unterschlagung, Diebstahl,
Glücksspiel, Missbrauch von Stiftungen, staatlichen Aufträgen und Geschäften,
Verkauf von brachliegenden Ländereien und Dingen im Gemeingebrauch, aus dem
Betrieb von sittenwidrigen Anstalten und anderen, von der Religion
untersagten Handlungen stammt, an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben, oder,
falls dieser nicht bekannt ist, der Staatskasse zuzuleiten. Der Staat
führt dieses Verfassungsgebot aufgrund einer Ermittlung,
Prüfung und
Beweisführung nach den Vorschriften des
islamischen Rechts [scharia] durch.
Artikel 50
In der Islamischen Republik ist der Schutz der Umwelt, in
der die gegenwärtigen Generationen und die nachfolgenden Generationen
ein entwicklungsfähiges und soziales Leben führen können, eine Aufgabe
aller Bürger. Wirtschaftliche und sonstige Aktivitäten, die die Umwelt
verschmutzen oder nicht wieder gut zu machende Zerstörung der Umwelt nach sich
ziehen, sind daher verboten.
Artikel 51
Steuern jeglicher Art können nicht erhoben werden, es sei
denn in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Die Bedingungen für
Steuerbefreiung und Steuernachlässe regelt das Gesetz.
Artikel 52
Der jährliche Gesamthaushalt des Staates wird nach
der gesetzlichen Vorschrift von der Regierung vorbereitet und der
Islamischen Beratungsversammlung (vgl.
Struktur der Verfassung) zur Prüfung und Ratifizierung vorgelegt. Jede Veränderung des
Budgetvolumens bedarf ebenfalls der Gesetzesgrundlage.
Artikel 53
Alle Staatseinnahmen werden auf Konten des Hauptschatzamtes
eingezahlt; alle Ausgaben müssen im Rahmen der vom Gesetz
festgelegten Ansätze bleiben.
Artikel 54
Der Rechnungshof des Landes untersteht direkt der Aufsicht
der Islamischen Beratungsversammlung; seine
Verwaltungsaufgaben in Teheran und in den Provinzzentren werden durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 55
Um sicherzustellen, dass die Ausgaben die genehmigten
Haushaltsmittel nicht überschreiten und dass jeder Betrag entsprechend
seiner Bestimmung verwendet wird, prüft der Rechnungshof nach gesetzlicher
Vorschrift alle Rechnungen der Ministerien, staatlichen
Institutionen und Gesellschaften sowie anderer Organisationen,
die den Staatshaushalt in irgendeiner Weise belasten. Der Rechnungshof stellt die jeweiligen Rechnungen, Belege
und Unterlagen gemäß Gesetz zusammen und legt den Abschlussbericht des
Jahreshaushaltes mit seinen Anmerkungen der Islamischen
Beratungsversammlung
vor. Dieser Jahresbericht muss öffentlich bekannt gegeben werden.